Grundlage, Geltungsbereich:
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag das schweizerische Obligationenrecht «Werkvertrag» und die SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten.
Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebots des Unternehmers bleiben dessen Eigentum und dürfen nicht weiter an Drittpersonen gegeben werden.
Anwendungs-Fachplanung
Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.
Vorleistungen
Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planung- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.
Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungkosten/–spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.
Mehr und Minderleistungen werden gegenüber den Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.
Gerichtstand Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Lieferunternehmens.
Kostendach Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
Teilzahlungen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig: Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent der Vertragssumme: 30 % bei Vertragsabschluss, 30 % bei Montagebereitschaft, 30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage, 10 % 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung. Oder 90 % des Auftragsfortschrittes.
Terminplanung
Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig. Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Ausführungstermine
Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Bauleitung, Baukoordination
Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft zuständig. Bauleitungsleistungen sind mit Honoraren zu entschädigen.
Luftfeuchte beim Einbau
Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30 % bzw. über 80 % können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.
Naturprodukte verfügen grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere: Massivholz, Furnier, Naturstein, Holzwerkstoffe u. a. Folgende Abweichungen können eintreten und sind handelsüblich: Struktur, Oberfläche, Maserung und Farbdifferenzen.
Prüfpflicht & Mängel
Abnahme: Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.
Haftpflicht
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.
Garantie
Es bestehen 2 Jahre Garantie für alle Mängel der Schreinerarbeiten und für Geräte gemäss Herstellerangaben. Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung.
Nutzung & Wartung
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben. Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Belüftungs- und Befeuchtungsfunktionen sowie für die korrekte Wartung und den Service.